AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. JOHN Handels-GmbH & Co. KG, D-83395 Freilassing / JOHN ASIA, Hong Kong



§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner
Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Mündliche Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu werden.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Alle in den Angeboten und Prospekten des Verkäufers enthaltenen Mengen, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen.
(3) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(7) Produktionsbedingte Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge bis zu +/- 5% bleiben vorbehalten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk incl. Standardverpackung zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Sofern der Verkäufer zur Rücknahme von Transportverpackungen verpflichtet ist, sind die Kosten der Rücksendung vom Käufer zu tragen.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
(5) Rechnungen des Verkäufers sind entweder binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen, gerechnet vom Rechnungsdatum, ohne Abzug zu bezahlen. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Im übrigen sind vom Verkäufer genannte Lieferfristen unverbindlich. Im übrigen gelten angegebene Liefertermine vorbehaltlich Selbstbelieferung und Lieferfähigkeit. Unvorhersehbare Lieferhindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Krieg, etc. berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl sie ihm angeboten wurde, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder der Erteilung der Versandvorschriften in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Bestehens der Versandbereitschaft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Solange der Verkäufer Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist er berechtigt, jederzeit die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen. Im übrigen ist der Käufer, jederzeit widerruflich, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Gewährleistung

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, es sei denn dass nachfolgend etwas anderes bestimmt ist:
a) Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Kaufpreises oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn ein Mangel nach mindestens zweimaliger und in technisch komplizierten Fällen mindestens dreimaliger Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer ein weiterer Nachbesserungsversuch bzw. eine weitere Ersatzlieferung unzumutbar ist. Der Käufer kann jedoch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt hat, den Kaufgegenstand auf eigene Kosten an seinen Firmensitz zu verbringen, um dort den letzten Nachbesserungsversuch zu unternehmen.
b) Die anlässlich einer Nachbesserung ersetzten Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Gewährleistungsansprüche für Mängel an Waren, die von einem Vorlieferanten des Verkäufers stammen, sind diesem gegenüber zunächst geltend zu machen. Die Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten tritt der Verkäufer nach Erhalt der Mängelanzeige an den Käufer ab. Weigert sich der Vorlieferant, den Gewährleistungsanspruch des Käufers anzuerkennen und diesem zu entsprechen, bleibt dem Käufer die Ausübung seiner Rechte gemäss a) vorbehalten.
d) Für Waren zweiter Wahl ist jeder Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der Käufer den Mangel kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte.

§ 9 Haftung

Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Er gilt ebenfalls nicht im Falle von Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten des Verkäufers oder bei einer pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 10 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers die gelieferte Ware vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen in § 8 und § 9 entsprechend.

§ 11 Schutzrechte

Die vom Verkäufer in irgendeiner Form gemachten Vorschläge und Angebote sind sein geistiges Eigentum und dürfen nur mit seinem Einverständnis dritten Personen zur Kenntnis gebracht werden.

Freilassing, im September 2005

Impressum