AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. JOHN Handels-GmbH & Co. KG, D-83395 Freilassing / JOHN ASIA, Hong Kong
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten
ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen;
sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht
ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit
dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner
Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet,
eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung
des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein
regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Mündliche Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der schriftlichen
Bestätigung, um wirksam zu werden.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der
Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige
Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu
klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers
zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich
die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Alle in
den Angeboten und Prospekten des Verkäufers enthaltenen Mengen, Maß-,
Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter Berücksichtigung der handelsüblichen
Toleranzen.
(3) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der
Verkäufer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. In solchen Fällen
besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung
des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung
noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird
sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers
einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar
sind.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel
nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden.
(7) Produktionsbedingte Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge bis
zu +/- 5% bleiben vorbehalten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk incl. Standardverpackung zzgl. gesetzl.
Mehrwertsteuer. Sofern der Verkäufer zur Rücknahme von Transportverpackungen
verpflichtet ist, sind die Kosten der Rücksendung vom Käufer zu
tragen.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne
dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten
ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener
Material-, Lohn und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen
sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als
10%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des
Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer
in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt
der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2
% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
(5) Rechnungen des Verkäufers sind entweder binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt
mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen, gerechnet vom Rechnungsdatum, ohne Abzug
zu bezahlen. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert
sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte
Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines
Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel
etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren
führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Im übrigen
sind vom Verkäufer genannte Lieferfristen unverbindlich. Im übrigen
gelten angegebene Liefertermine vorbehaltlich Selbstbelieferung und Lieferfähigkeit.
Unvorhersehbare Lieferhindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Krieg,
etc. berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl sie ihm angeboten wurde, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder der Erteilung der Versandvorschriften in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Bestehens der Versandbereitschaft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch,
bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind. Dies gilt auch,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung
des Verkäufers.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung
der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware
im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen
Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer
bereits ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Solange der Verkäufer Eigentümer
der Vorbehaltsware ist, ist er berechtigt, jederzeit die Ermächtigung
zur Weiterveräußerung zu widerrufen. Im übrigen ist der Käufer,
jederzeit widerruflich, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt
Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware
zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und
den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden
Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des
Verkäufers freigeben.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend
zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gewährleistung
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der
Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der
Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers
auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen, es sei denn dass nachfolgend etwas anderes bestimmt
ist:
a) Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Kaufpreises oder
die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn ein Mangel nach mindestens
zweimaliger und in technisch komplizierten Fällen mindestens dreimaliger
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht beseitigt werden kann oder für
den Käufer ein weiterer Nachbesserungsversuch bzw. eine weitere Ersatzlieferung
unzumutbar ist. Der Käufer kann jedoch die Rückgängigmachung
des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn
er dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt hat, den Kaufgegenstand
auf eigene Kosten an seinen Firmensitz zu verbringen, um dort den letzten
Nachbesserungsversuch zu unternehmen.
b) Die anlässlich einer Nachbesserung ersetzten Teile werden Eigentum
des Verkäufers.
c) Gewährleistungsansprüche für Mängel an Waren, die von
einem Vorlieferanten des Verkäufers stammen, sind diesem gegenüber
zunächst geltend zu machen. Die Mängelgewährleistungsansprüche
gegen den Vorlieferanten tritt der Verkäufer nach Erhalt der Mängelanzeige
an den Käufer ab. Weigert sich der Vorlieferant, den Gewährleistungsanspruch
des Käufers anzuerkennen und diesem zu entsprechen, bleibt dem Käufer
die Ausübung seiner Rechte gemäss a) vorbehalten.
d) Für Waren zweiter Wahl ist jeder Anspruch auf Gewährleistung
ausgeschlossen, soweit der Käufer den Mangel kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht erkannte.
§ 9 Haftung
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Er gilt ebenfalls nicht im Falle von Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten des Verkäufers oder bei einer pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 10 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Verkäufers die gelieferte Ware vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen in § 8 und § 9 entsprechend.
§ 11 Schutzrechte
Die vom Verkäufer in irgendeiner Form gemachten Vorschläge und Angebote sind sein geistiges Eigentum und dürfen nur mit seinem Einverständnis dritten Personen zur Kenntnis gebracht werden.
Freilassing, im September 2005